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Mit der Umsetzung der Richtlinie Berufsqualifikationen stand auch die Streckenkunde im Fokus. Künftig kann das nicht mehr allein vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden. Laut Art. 9 der Richtlinie können sie »Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken« ausweisen, müssen diese aber bei der EU-Kommission notifizieren lassen, die auf Grundlage bestimmter Kriterien-entscheidet: 1. häufig wechselnde Strömungsmuster und Geschwindigkeiten, 2. hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeigneter Karten, 3. eine spezielle örtliche Verkehrsregelung oder 4. eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten, die auf eine fehlende Befähigung zurückzuführen ist und die nicht von den in Art. 17 aufgeführten Standards erfasst wird. |