摘要: |
Einbahnstrassen dienen innerorts vorrangig der Lenkung und Regelung des Kfz-Verkehrs. Fuer den Radverkehr unterbrechen sie dagegen vielfach direkte Radverkehrsverbindungen und erschweren die Benutzung verkehrsarmer Erschliessungsstrassen. Deswegen wurden schon in der Vergangenheit in vielen Staedten Einbahnstrassen fuer den gegengerichteten Radverkehr geoeffnet. Diese Entwicklungen und vorliegende meist positive Erfahrungen fuehrten zu der am 01.09.1997 in Kraft getretenen StVO-Regelung, dass das Rad fahren in Gegenrichtung von Einbahnstrassen - zunaechst versuchsweise befristet bis zum 31.12.2000 - unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. Ziel der Untersuchung war es, die Verkehrssicherheit in Einbahnstrassen mit zugelassenem gegengerichteten Radverkehr vertiefend zu analysieren und im Vergleich mit nicht geoeffneten Einbahnstrassen zu bewerten. Das Erhebungsprogramm umfasste eine Literaturauswertung, eine Staedteumfrage zur derzeitigen Praxis und Anwendung der Regelung, eine flaechenhafte Analyse aller Einbahnstrassenunfaelle mit Beteiligung von Radfahrern des Jahres 1999 in zahlreichen Bundeslaender, eine vertiefende 3- bis 4-jaehrige Unfallanalyse in 15 ausgewaehlten Staedten sowie Zaehlungen und Verhaltensbeobachtungen in ausgewaehlten Strassen dieser Staedte. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die Problematik bezueglich der Verkehrssicherheit des Radverkehrs in Einbahnstrassen insgesamt nur gering ist. Eine Oeffnung der Einbahnstrassen laesst weder in Bezug auf die Zahl der Unfaelle noch die Unfallschwere negative Auswirkungen erkennen. Tendenziell lassen die Ergebnisse unter Heranziehung anderer Untersuchungen sogar einen Sicherheitsgewinn erwarten. Da durch die Oeffnung von Einbahnstrassen in Erschliessungsstrassen die Attraktivitaet des Radverkehrs verbessert werden kann, ohne dass damit negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit verbunden sind, stehen einer breiten Anwendung der Regelung in den Kommunen keine Bedenken entgegen. Moegliche Problempunkte - zum Beispiel Knotenpunkte -, die durch Verbesserungsmassnahmen gegebenenfalls zu entschaerfen sind, lassen allerdings eine Einzelfallpruefung nach wie vor als geboten erscheinen. Eine zulaessige Hoechstgeschwindigkeit von 30 km/h sollte weiterhin Voraussetzung fuer eine Oeffnung von Einbahnstrassen fuer gegengerichteten Radverkehr sein. Schmale Fahrgassen sind kein Ausschlusskriterium, sofern Ausweichmoeglichkeiten bestehen. |