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Es existiert keine gesetzliche Regelung, wonach das Baugrundrisiko generell vom Auftraggeber oder Auftragnehmer zu tragen ist. Dies folgt insbesondere nicht aus § 645 BGB. Auch der vergaberechtliche Grundsatz, dass ein ungewöhnliches Wagnis dem Bieter nicht aufzubürden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die aus dem Baugrund resultierenden unvermeidbaren Restrisiken stellen sich nicht als ungewöhnlich im Sinne vergaberechtlicher Grundsätze dar. Aus dem technischen Regelwerk der ATV DIN 18299 ff. der VOB/C lässt sich generell keine Risikozuweisung an einzelne Baubeteiligte ableiten. In diesem Sinne lehnt der Bundesgerichtshof Mehrvergütungsansprüche eines Auftragnehmers wegen vom Vertrag abweichender Baugrundverhältnisse ab, die dieser damit begründet hatte, dass den Bauherrn grundsätzlich das Baugrundrisiko treffe. Maßgeblich ist die zwischen den Bauvertragsparteien getroffene Vereinbarung und in Zweifelsfällen die Auslegung des Vertrages nach den §§ 157, 133 BGB. Grundsätzlich hat ein Auftragnehmer allerdings auch außerhalb des Vertrages liegende Umstände hinreichend zu berücksichtigen. |