摘要: |
Die Berufungsbegründungsfrist von 30Tagen gemäß Art. 37 Abs. 3 Mannheimer Akte in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 des Moselvertrages ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Eine binnen dieser Frist nicht begründete Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Hat das Moselschiffahrtsgericht auf Antrag des Berufungsführers die Berufungsbegründungsfrist verlängert, begründet dies keinen Vertrauenstatbestand für den Berufungsführer dahingehend, dass diese Verfügung des Moselschiffahrtsgerichtes rechtmäßig und damit wirksam ist.Trotz Fristverlängerung für das dafür zuständige Gericht erster Instanz bleibt es bei der Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Begründung. Trotz der Verfügung derFristverlängerung ist ein Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, da der Berufungsführer hätte wissen müssen, dass die Verfügung des Gerichtes erster Instanz unwirksam ist. |