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Vom 13.06. bis zum 11.07.2023 erfolgte seitens der EU-Kommission der sogenannte »Call for Evidence« zur Initiative »Intelligente und flexible EU-Vorschriften über Schiffsbesatzungen« in dessen Rahmen jeder auf der entsprechenden Seite der Kommission einen Kommentar schreiben konnte. In den bisherigen Kommentaren wurden einige Schwerpunkte deutlich, die wir auch in CESNI/QP-Crew bereits diskutiert haben. Insbesondere von Seiten der Partikulierunternehmen, im gemeinsamen Kommentar von EBU und ESO sowie in dem der ETF wurde dafür plädiert, die Betriebsformen als Bezugspunkt für die Festlegung der Mindestbesatzung beizubehalten und nicht - wie von der Kommission vorgeschlagen - an deren Stelle nur die Erfassung der Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder zu setzen. Großen Raum in den Kommentaren nimmt die Frage von Ausnahmen vom Anwendungsbereich einer europäischen Regelung ein und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, für bestimmte Fälle abweichende Regelungen schaffen zu können. Ganz eindeutig die Kommentare des Deutschen Fährverbandes und einiger niederländischer Fährunternehmen, die Fähren aus dem Anwendungsbereich einer europäischen Besatzungsregelung ganz auszunehmen möchten, so wie dies auch in der Rheinschiffsper-sonalverordnung der Fall ist. Bedingt durch die Unterschiedlichkeit der einzelnen Fährstellen und ihren jeweils nur lokalen Bezug können Besatzungsvorschriften für Fähren viel besser durch die Mitgliedstaaten selbst, als durch die EU geregelt werden. Die Kommentare des deutschen und des niederländischen Verkehrsministeriums gehen in eine ähnliche Richtung. Der BDS hatte sich von Anfang an hierfür ausgesprochen. |