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Am 15.Februar 2022 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die RSA 21 im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit sind die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) im gesamten Geltungsbereich der StVO, mithin auf allen öffentlichen und tatsächlich-öffentlichen Straßen, unabhängig von Straßenklasse, Baulast oder Eigentumsverhältnissen anzuwenden. Dies gilt unabhängig von der Bitte des BMDV, die RSA für die Straßen in seiner Baulast einzuführen und seine Empfehlung, dies auch für die Straßenkategorien nach Landesrecht zu tun. Die RSA sind - anders als die Regelwerke zum Straßenbau, wie z. B. die RAL oder die RAA - unmittelbar in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO, z. B. zu § 43 Abs. 3 Anl. 4 Abschnitt 1) verankert und wirken deshalb ebenso wie diese unmittelbar ermessenslenkend auf die für den Vollzug der StVO zuständigen oder hierzu befugten Behörden. Die RSA sind also so etwas wie der „verlängerte Arm" der VwV-StVO. Davon unberührt können die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder von den RSA abweichende Regelungen treffen, die dann wiederum - im Rahmen der Länderzuständigkeit, d. h. ausgenommen Bundesautobahnen - grundsätzlich für alle Straßenklassen gelten können. |