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Bereits in der Einleitung der im Februar 2021 eingeführten Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) wird betont, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden müssen. Insbesondere blinde, kleinwüchsige Personen sowie Menschen mit Seh-, Körper- und Hörbehinderungen werden explizit genannt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Die Einhaltung der wegweisenden RSA 21 sowie der Fokus auf Barrierefreiheit und Teilhabe aller Menschen erfordert die Entwicklung und Bereitstellung in-klusiver Produkte, einschließlich des verpflichtenden Einsatzes von akustischer Blindensignal-technik an mobilen Lichtsignalanlagen. |