摘要: |
Eine breite Verbändeallianz aus der Mobilitätsbranche, welcher auch der Gesamtverband Autoteilehandel e.V. angehört, fordert in einem gemeinsamen Positionspapier eine sektorspezifische Regelung beim Zugang zu Fahrzeugdaten. Nur so wird sichergestellt, dass der Endkunde freie Wahl hat und der Wettbewerb zu Innovationen bei digitalen Services führt. Die Verbändeallianz begrüßt, dass sich die wettbewerbsneutrale Nutzung von Daten aus dem vernetzten Fahrzeug im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wiederfindet. Der nächste Schritt ist die Ausgestaltung auf europäischer Ebene, um im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher den Wettbewerb zu sichern. Aus Sicht des GVA und weiterer Verbände muss es eine sektorspezifische Regelung zum Zugang zu im Fahrzeug generierten Daten und Ressourcen in der EU-Typgenehmigungsverordnung geben. Zurzeit wird der Zugang zu Fahrzeugdaten sehr stark von den Fahrzeugherstellern bestimmt, was aufgrund mangelnden Wettbewerbs Innovationen hemmt. Eine sektorspezifische Regelung zum Zugang zu im Fahrzeug generierten Daten und Ressourcen kann diese Gatekeeper-Rolle der Fahrzeughersteller entschärfen und funktionierenden Wettbewerb mit dem freien Kfz-Aftermarket ermöglichen. Die Wahlfreiheit des Verbrauchers steht hier im Fokus. Allgemein gefasste, branchenübergrei- fende EU-Gesetzesinitiativen wie etwa der Data Act sind zwar grundsätzlich mit den in ihnen festgelegten Grundprinzipien zu begrüßen, sie sind aber nicht ausreichend, im Automotive-Bereich funktionierenden Wettbewerb zwischen Fahrzeugherstellern und dem freien Kfz-Aftermarket zu gewährleisten. Die speziellen Anwendungsfälle im Automotive-Sektor erfordern den sicheren, unabhängigen und diskriminierungsfreien direkten Zugriff auf Daten und Funktionen im Fahrzeug sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit dem Fahrer über Mensch-Maschine-Schnittstellen, wie das Display am Armaturenbrett. Dies vermögen die genannten EU-Legislativakte nicht abzubilden, sie können jedoch branchenspezifische Regelungen für den Automobilsektor in deren Funktion als lex specialis sinnvoll ergänzen. |