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Trotz der Einfuehrung eines Strafpunktesystems und einer aeusserst gruendlichen Fahrausbildung ist die Unfallbeteiligung deutscher Fahranfaenger noch stets unvertretbar hoch. Weitere Massnahmen sind daher erforderlich. Besonders zwei Moeglichkeiten stossen in Deutschland auf grosses Interesse: Einschraenkungen nach abgelegter Fahrpruefung und Fahren unter Aufsicht. In der vorliegenden Literaturstudie wurden die Forschungsergebnisse hinsichtlich der Wirksamkeit von einerseits restriktiven Massnahmen fuer Fuehrerscheinanfaenger (Fahrerlaubnis auf Probe) sowie andererseits des Fahrens unter Aufsicht, letzteres sowohl waehrend der Fahrausbildung als auch waehrend der Probezeit nach erlangtem Fuehrerschein ueberprueft. Die Untersuchung beschreibt kurz die mit Fahranfaengern verbundene Problematik und bietet einen theoretischen Bewertungsrahmen fuer das Sicherheitspotential von Massnahmen wie Einschraenkungen nach abgelegter Fahrpruefung und Fahren mit Begleitung. Dabei werden vier Systeme behandelt: Fuehrerschein auf Probe, eingeschraenkter Fuehrerschein, zweistufiger Fuehrerschein und Fahren mit Begleitung. Es werden jeweils die Hauptmerkmale des Systems vorgestellt; danach folgen eine Darstellung der Auswirkungen des jeweiligen Systems auf die Beitragsfaktoren zur Unfallbeteiligung von Fahranfaengern und die Bewertungsergebnisse der angewendeten Systeme. Das zur Zeit in Deutschland uebliche System bezieht sich zwar auf die meisten Beitragsfaktoren zur Verkehrssicherheit von Fahranfaengern, beruecksichtigt jedoch nicht alle. Unberuecksichtigt bleiben: - Ueberbelastung wegen unzulaenglicher Automatismen; - noch unzureichende Erfassung von Risiken; - Selbstueberschaetzung; - fehlerhafte Fahrgewohnheiten. Diese Engpaesse koennten durch die Einfuehrung der folgenden zusaetzlichen Massnahmen ueberwunden werden: - eine obligatorische zweite Pruefung nach der Probezeit mit - Pruefung der Automatismen (Lenkradtest), und - Pruefung der theoretischen kognitiven Fertigkeiten (zum Beispiel Erfassung von Risiken, Voraussicht); - 0 Promille Alkohol waehrend der Probezeit; - eine freiwillige Fahrsperre (ausgehend davon, dass eine Zwangsfahrsperre auf allgemeine Ablehnung stossen wuerde); - Fahren mit Begleitung (freiwillig) zur Vorbereitung auf die zweite Pruefung. (A) |