摘要: |
Nach der Entscheidung des BGH dürfte nunmehr geklärt sein, dass Auftragnehmer interne und externe Nachtragsbearbeitungskosten gem. § 2 Abs. 5 VOB/B nicht ersetzt verlangen können. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers kann im Einzelfall aber dann in Betracht kommen, wenn es um die Kosten des Auftragnehmers für die Erstellung des zur Ausführung der Nachtragsleistungen erforderlichen Planungen geht. In solchen Fällen kann auch weiterhin ein Anspruch auf Vergütung gem. § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B bestehen. Entscheidend für einen solchen Anspruch ist aber, wer die Planungsverantwortung nach den vertraglichen Vereinbarungen trägt. Liegt die Planungsverantwortung beim Auftraggeber und verlangt dieser im Zusammenhang mit der Anordnung von „Nachtragsleistungen" vom Auftragnehmer auch die vorbereitende Erstellung der notwendigen Pläne und/oder des Leistungsverzeichnisses, kann im Einzelfall ein Vergütungsanspruch auf Grundlage von § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B in Betracht kommen. Vor der Nachtragsbearbeitung sollten Auftragnehmer daher prüfen, wer nach dem Bauvertrag die Planungsverantwortung trägt und einen etwaigen Mehrvergütungsanspruch sodann schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Verweis auf § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B ankündigen. |