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LED-Leuchten erfreuen sich hoher Beliebtheit und auch die Anzahl an Nachrüstprodukten legt zu. Doch nicht alle lassen sich verbauen beziehungsweise sind überhaupt erlaubt: „Alte Lampe raus aus dem Gewinde,neue LED-Lichtquelle rein -so einfach funktioniert das bei nicht", stellt Fabian Stahl, Leiter des Lichtlabors von TÜV Rheinland in Berlin, klar.Scheinwerfer und Heckleuch-ten gehören nämlich zu den „lichttechnischen Einrich-tungen". In diesem Kontext hängen Scheinwerfer und integrierte Lampen zusammen.Wie TÜV Rheinland in einer aktuellen Meldung hinweist,muss beim Austausch eines defekten Leuchtmittels die zum Scheinwerfer passende Nachrüstlösung berücksichtigt werden - schließlich greift hierbei die sogenannte „Bau-artgenehmigung".Verboten ist also der Aus-tausch der bisher verwende-ten Glühlampen durch eine Lichtquelle, die hierfür keine Bauartgenehmigung aufweist.In letzter Zeit hatten Osram (Night Breaker LED H7) und Philips (Ultinon Pro 6000 H7-LED) daher legale Nach-rüstlampen präsentiert (wir berichteten). Nur mit vom KBA abgesegneten Leuchten sind Schweinwerfer-technisch auf-gewertete Fahrzeuge weiterhin mit gültiger Betriebserlaubnis unterwegs. |