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Vor der Durchfuehrung bautechnischer Pruefungen im Rahmen der Qualitaetssicherung muessen wiederverwendbare und alternative Baustoffe auf ihre Umweltvertraeglichkeit hin untersucht werden. Umweltspezifische Pruefverfahren und Grenzwerte fuer schaedliche Inhaltsstoffe, die den besonderen Aspekten und Bedingungen des Strassenbaus entsprechen, existieren noch nicht. Es muessen strassenbauspezifische Laborverfahren entwickelt werden, die die tatsaechlichen Einbau- und Lagerungsbedingungen im Strassenkoerper simulieren. Vor allem alternative Baustoffe (minderwertigere natuerliche Baustoffe und industrielle Nebenprodukte) muessen auf ihre Umweltvertraeglichkeit hin untersucht werden. Anhand von Grenzwerten beziehungsweise Grenzwertsummen ist die Einstufung der wiederverwendbaren und alternativen Baustoffe als "umweltvertraeglich", "bedingt umweltvertraeglich" und "umweltunvertraeglich" moeglich. Umweltunvertraegliche Stoffe sind zu entsorgen. Bedingt umweltvertraegliche Baustoffe erfordern vor und bei ihrem Einsatz zusaetzliche Massnahmen. Es sind Modifikationen des Baustoffes denkbar, die auf Eingriffe in den Produktionsvorgang zurueckgehen, oder ein Verbot des Einsatzes in bestimmten Gebieten beziehungsweise den Schutz des Grundwassers durch zuverlaessige bautechnische Massnahmen, die sinngemaess entsprechend der RiSTWag vorgeschrieben werden, fordern. Wiederverwendbare und alternative Baustoffe muessen grundsaetzlich auf allen Gebieten des Strassenbaus (Verkehrswegebau) entsprechend ihrer technischen Eignung verwendbar sein. Als Mindestausstattung von Recycling-Anlagen, unabhaengig vom Anlagentyp (mobil, semimobil, stationaer) sind Aufgabevorrichtung, Vorsieb, Brecher, Ueberbandmagnet und entsprechende Foerderbaender zu nennen. Von wesentlichem Einfluss auf die Qualitaet ist die Selektierung der angelieferten Materialien und das moeglichst automatische Aussortieren von unerwuenschten Inhaltsstoffen. An Recycling-Anlagen muss genuegend Platz zur Verfuegung stehen, um sowohl unaufbereitete als auch aufbereitete Materialien auf nach Zusammensetzung und angestrebten Verwendungszweck getrennten Halden lagern zu koennen. Im Zusammenhang mit den rechtlichen Aspekten ist vor allem die Deklarierung der Abstoffe zu erwaehnen. Als Abfall deklarierte wiederverwendbare und alternative Baustoffe muessen zur Aufbereitung an als Abfallbeseitungsanlagen genehmigten Recycling-Anlagen entsorgt werden. In diesem Fall kann die mit der Abfallbeseitigung beauftragte Koerperschaft in ihrer Satzung vorschreiben, welche Stoffe in welchem Zustand wo zu entsorgen sind (Anlieferungspflicht). Von grundlegendem Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von wiederverwendbaren und alternativen Baustoffen ist deren mengenmaessiges Aufkommen. Nur bei dem Anfall von grossen Jahresmengen erweist sich Recycling als wirtschaftlich, und die erzielten Endprodukte koennen in Konkurrenz mit den herkoemmlichen Baustoffen treten. |