摘要: |
Ein geeigneter Talweg im Sinne des § 6.04 Abs. 1 RheinSchPV ist auch dann freigelassen, wenn jegliches Risiko der Begegnung nicht mit naturwissenschaftlicher Gewissheit und 100 % Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine Wartepflicht des Bergfahrers bei anstehender Begegnung aus § 1.04 RheinSchPV besteht nur dann, wenn an ungefährlicher Stelle, die sich später abzeichnende oder realisierende Gefahrensituation bereits erkennbar ist. Allein die grundsätzlich höhere Verantwortung des Bergfahrers führt nicht gleichsam automatisch zu einer Mithaftung, wenn eine konkrete Pflichtverletzung des Bergfahrers nicht festgestellt werden kann. |