摘要: |
Ein Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, beim Einsatz von Personal und Gerät zwecks Beladung darauf zu achten, dass das vorgelegte Schiff beim Umschlag nicht beschädigt wird. Für die Pflichten des Umschlagsbetriebes einerseits und des Schiffseigners/Ausrüsters andererseits ist grundsätzlich die fachvertragliche Pflichtenverteilung nach § 412 I HGB maßgeblich, der Frachtführer, also der Schiffsführer hat für eine betriebssichere Ladung zu sorgen, also für eine Beladung, die unter anderem die Stabilität des Schiffes und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht beeinträchtigt, wie sich auch aus §§ 8 I Satz 2 BinSchG und 1.05 iVm 1.07 Nr. 3 MoselSchPV ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass die Mitarbeiter des Umschlagsbetriebes pflichtwidrig gegen eine Weisung des Schiffsführers das Schiff beladen haben und dies ursächlich für das Brechen war. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die denkbare Haftung des Absenders aus Pflichtverletzung des Frachtvertrages durch seine Erfüllungsgehilfen. |