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Die Verantwortung für die Schiffbarkeit eines Hafens liegt beim Hafenbetreiber und Eigentümer der Anlegestelle im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht. Auch wenn der Schiffsführer für die Betriebssicherheit des Schiffes verantwortlich ist und sich über die Gewässertiefe bzw. Schiffbarkeit informieren muss, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Wassertiefe der Anlegestelle für die Beladung geeignet ist, erst recht, wenn die Abladung seines Schiffes unterhalb der allgemeinen zulässigen Abladetiefe für die Wasserstraße liegt. |