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原文传递 Passivlegitimation und Verjährung bei Schiffshavarien
题名: Passivlegitimation und Verjährung bei Schiffshavarien
正文语种: ger
作者: Martin Fischer
摘要: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch genommene Beklagte Schiffseigner oder Ausrüster des Schiffes iSd §§ 1-3 BinSchG ist, dessen Besatzung die Havarie schuldhaft verursacht haben soll. Obwohl die Ausrüstereigenschaft auf Tatsachen und nicht auf einer formalen Rechtsposition beruht, gelten Grundsätze des Anscheinsbeweises hier nicht. Der Charterer kann gemäß § 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG einem Ausrüster gleichzusetzen sein, dies gilt regelmäßig aber nur, wenn er Schiffsverwender ist und der Schiffsführer in seinen Diensten steht, also von ihm abhängig ist und seinem Direktionsrecht unterliegt. Eine Haftung als Schein-Ausrüster gibt es im rechtsgeschäftlichen Bereich, nicht aber im Bereich der deliktischen Haftung. Versäumt es der Kläger, sich Auskünfte zu den Rechtsverhältnissen am gegnerischen Schiff geben zu lassen, ist es den Interessenten des Schiffes nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf mangelnde Passivlegitimation zu berufen Die Verjährung wird durch Klageerhebung nur gehemmt, wenn eine wirksame Zustellung alsbald erfolgt. Es ist Sache des Klägers und nicht des Gerichtes, die Klage von vornherein rechtzeitig und sorgfältig auf Schreibfehler zu überprüfen und die gewünschte Zustellungsart mitzuteilen, um eine demnächst erfolgende Klagezustellung zu ermöglichen.
出版年: 2021
期刊名称: Binnenschiffahrt
卷: 76
期: 5
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