摘要: |
... hat das Amtsgericht Mannheim durch die Präsidentin des Amtsgerichts ... am 16. Dezember 2020 beschlossen: Der Antrag der Nebenintervenientin auf Feststellung, dass die durch die Nebenintervention verursachten Kosten durch die Adhäsionsklägerin zu tragen sind, wird zurückgewiesen. Gründe: In der Sitzung vom 12.10.2020 ist der Nebenintervenientin durch Übergabe eines Schriftsatzes des Verteidigers vom 09.10.2020 der Streit verkündet worden. Diese ist auf Seiten des Angeklagten beigetreten. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 beantragt sie, ihre Kostender Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Der Antrag war zurückzuweisen, da eine Streitverkündung und somit auch eine Nebenintervention in einem Strafverfahren auch bei einer anhängigen Adhäsionsklage ebenso wie eine Widerklage nicht zulässig ist. Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche auf verhältnismäßig einfachem Weg bereits im Strafverfahren durchzusetzen. Damit wird dem Verletzten die Schadenswiedergutmachung vereinfacht und der vom Gesetzgeber bezweckte Opferschutz verwirklicht. Daraus folgt, dass in einem Strafverfahren, in dem zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche zu klären sind, die ansonsten in einem Zivilverfahren geltend zu machen wären, diese ausschließlich das Verhältnis zwischen Opfer und Täter betreffen können, nicht jedoch Dritte wie hier die Ausrüsterin des TMS Alukard. Demzufolge findet auch §101 ZPO keine Anwendung, auf die die Nebenintervenientin abstellt. Ohnehin ist §472 a StPO lex specialis. |