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Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2021, Az.: 8 U 181/20 (Landgericht Hannover, Az.: 5 O 26/20) Aus den Gründen: Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 77 BinSchG i. v. m. § 538 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach haftet der Beförderer für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. Ein Verschulden der Beklagten hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.a. Das Verschulden der Beklagten ist nicht gemäß § 538 Abs. 1 Satz 2 HGB zu vermuten oder nach § 538 Abs. 2 Satz 1 HGB entbehrlich, weil der Schaden nicht durch ein Schiff-fahrtsereignis verursacht wurde. Danach wird das Verschulden vermutet bzw. haftet der Beförderer ohne Verschulden, wenn das den Schaden verursachende Ereignis ein Schiff-fahrtsereignis ist. Ein Schifffahrtsereignis ist nach § 537 Nr. 5 HGB ein Schiffbruch, ein Kentern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eines dieser Ereignisse eingetreten ist, insbesondere, dass ein Mangel des Schiffes als Schifffahrtsereignis vorlag. Ein Mangel nach § 537 Nr. 6 HGB liegt nicht vor. Danach ist ein Mangel des Schiffes unter anderem eine Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einenTeil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwendet wird für die Ein- und Ausschiffung der Fahrgäste. Es ist bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte anwendbare Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hat. |