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原文传递 Anspruchsinhaber und Schuldner bei Havarieschäden
题名: Anspruchsinhaber und Schuldner bei Havarieschäden
正文语种: ger
作者: Martin Fischer
摘要: Aktivlegitimiert für Ansprüche aus Beschädigung eines Schiffes sind der Eigentümer und möglicherweise der berechtigte, mittelbare oder unmittelbare Besitzer. Die §§ 3 und 92b BinSchG sind keine selbständigen Deliktsnormen, sie gewähren dem Schiffseigner oder Ausrüster keine Rechte, sondern begründen nur die adjektizische Haftung des Schiffseigners bzw. Ausrüsters für Besatzungsverschulden gegenüber dem Geschädigten. Die Begriffe »Schiffseigner« und »Schiffseigentümer« sind voneinander zu unterscheiden und dürfen nicht gleichgesetzt werden. Nur wo das Gesetz den Begriff Schiffseigner verwendet, tritt an dessen Stelle gegebenenfalls der Ausrüster. In § 823 I BGB ist keine Rede von einem Schiffseigner, Anknüpfungspunkt sind hier das Eigentum als absolutes Recht und möglicherweise der Besitz als sonstiges Recht. Entgegen Stimmen in der Literatur werden Schiffseigner und Ausrüster in binnenschifffahrtsrechtlichen Normen dem Eigentümer auf der Anspruchsseite nicht gleichgestellt, Ansprüche, die kraft Gesetz nur dem Eigentümer zustehen, können nicht automatisch auch vom Schiffseigner oder Ausrüster gelten gemacht werden. Schiffseigner ist der Eigentümer eines Schiffes, der dieses selbst zur Binnenschifffahrt im Sinne des § 1 BinSchG verwendet, Ausrüster ist nach § 2 BinSchG derjenige, der ein fremdes Schiff zur Binnenschifffahrt verwendet. Indizien für die Verwendung zur Binnenschifffahrt sind ein Bareboat-Chartervertrag, die Erledigung von Reparaturen, die Bezahlung von Bunkerrechnungen, der Abschluss von Versicherungsverträgen sowie das Direktionsrecht gegenüber dem angestellten Schiffsführer.
出版年: 2022
期刊名称: Binnenschiffahrt
卷: 77
期: 12
页码: 48-50
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