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Zur Darlegung der Aktivlegitimation von Schiffskaskoversicherern gemäß § 86 VVG aus übergegangenem Recht ist es im Falle des Bestreitens notwendig, vorzutragen und zu beweisen, welche der beteiligten Versicherungen welchen Teil des Schadens an den Versicherungsnehmer bezahlt haben. Auch soweit das niederländische Recht in Artikel 962 1. Burgerlijk Wetboek Boek 7 einen Forderungsübergang auf den Versicherer kennt, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine cessio legis auf einen der beteiligten Versicherer als Kläger substantiiert vorgetragen werden. |