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Verstöße gegen das CDNI sind Binnenschifffahrtsachen gemäß S 2 Abs. 3 lit. b BinSchVerfG (= BinSchGerG). Für das Bußgeldverfahren sind die örtlich zuständigen Schifffahrtsgerichte zuständig. International gilt für diese Verstöße nach Artikel 8 des deutsch-französischen Abkommens über die Zusammenarbeit schifffahrtspolizeilicher Aufgaben das Recht des Staates, in dem die zuständige Behörde für die Zuwiderhandlung ihren Sitz hat. Diese Regelung über das Rechtsstatut spricht zusätzlich dafür, dass die Schiffahrtsgerichte dieses Staates auch international zuständig sind. |