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Urteil der Kammer für Handelssachen Antwerpen vom 22. Mai 2023, Rolnum-mer A/2021/04058; Repertoriumnummer 2023/6278, nicht rechtskräftig. Zusammenfassung von Sachverhalt und Urteilsbegründung durch die Redaktion: Zwischen der Klägerin T und dem Absender M besteht eine bevrachtingsovereen-komst über den Transport von Methanol mitTMS »Stanleystad« in mehreren Chargen von Rotterdam nach Antwerpen. Klausel 3.3 (C) der overeenkomst enthält eine ausdrückliche Zusicherung des Frachtführers bezüglich der Sauberkeit der Tankräume des Schiffes, diese seien frei von früheren Ladungen, so dass die neue Ladung nicht kontaminiert oder verschmutzt werden könne. Die overeenkomst sieht auch vor, dass der Absender das Recht hat, entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu prüfen, ob diese Zusicherung erfüllt wurde. Nach Artikel 3.7 der overeenkomst hat der Absender das Recht, das zur Beladung gestellte Schiff zurückzuweisen, wenn es die Zusicherungen und Garantien nicht erfüllt, der Frachtführer muss das Schiff durch eine neue Nomination ersetzen. Der Absender soll für aus der Zurückweisung resultierende Kosten oder Schäden nicht haften. |