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Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Sie gilt bislang in 177 Staaten und verdeutlicht die Menschenrechte nochmals besonders im Hinblick auf Menschen mit Behinderung. Weiter bekräftigt sie wiederholt, dass Menschenrechte uneingeschränkt für alle Menschen gelten. Deutschland ist der UN BRK in 2009 beigetreten. Mit diesem Beitritt hat sich unser Land zur Umsetzung verpflichtet. Dabei geht es um die Teilhabe aller Menschen und darum, dass nicht der einzelne Mensch sich an die Gesellschaft anpassen, sondern alles so gestaltet sein muss, dass jeder teilhaben kann. Gelingen soll dies mit zahlreichen Gesetzen, Normen und Richtlinien. Schon vor der UN BRK, im Jahre 1994, wurde der Art. 3 des Grundgesetzes um den Passus „niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" erweitert. Die Monitoringstelle des Instituts für Menschenrechte überprüft regelmäßig die Umsetzung der UN BRK und rügt die Nichtumsetzung. Es ist also schon lange kein „Nice to have" mehr. Es ist auch schon lange keine Frage mehr „ob", sondern nur noch „wie" und das ist aufgrund der gesetzlichen Regelung alternativlos und uneingeschränkt verbindlich. |