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Wer sein Auto außerhalb der Geschäftszeiten bei der Kfz-Werkstatt abgibt, wirft den Schlüssel häufig in den Briefkasten. Das kann als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Muss es aber nicht, wie aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervorgeht. In dem verhandelten Fall hatte ein Dieb ein abgestelltes Auto gestohlen, nachdem er den Schlüssel aus dem Briefkasten der Werkstatt gefischt hatte. Die Versicherung des Halters wollte für den Schaden nicht aufkommen, die Angelegenheit landete vor Gericht. |