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Mit Beschluss vom 8. März 2022 hat die Vergabekammer des Bundes die produktspezifische Ausschreibung eines Fahrzeugrückhaltesystems auf einer Bundesautobahn für zulässig erachtet. Im Fokus der Entscheidung steht die Fragestellung, ob spezifische Leistungsvorgaben der ausschreibenden Stelle durch den Auftragsgegenstand gemäß § 7 EU Abs. 2 S. 1 VOB/B gerechtfertigt sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn der Auftraggeber nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und seine Bestimmung folglich willkürfrei getroffen hat, solche Gründe auch tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschafteilnehmer nicht diskriminiert. Der öffentliche Auftraggeber, der vorgenannte Grenzen einhält, ist an den Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt gebunden. Die Festlegung des Auftraggebers auf ein bestimmtes Produkt führt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ausschreibender Stelle und Bietern, die solche wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben für unzulässig halten. |