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Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2021, 12 U 1143/21, NZBau 2022, 486) gibt Anlass, vergaberechtlich der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter wegen fehlender Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit ausschließen kann. Begründet eine Vergabestelle den Ausschluss eines Bieters mit fehlender Zuverlässigkeit, führt dies aufgrund naturgemäß in vielen Fällen unterschied-licher Auffassung über die Verantwortlichkeit für Leistungsstörungen und/oder Bauzeitüberschreitungen bei vorangegangenen Aufträgen zum Streit zwischen ausschreibender Stelle und ausgeschlossenem Bieter. Auf Primärrechtsschutzebene führt dies bei Überschreitung des Schwellenwertes zu Nachprüfungsverfahren. Unabhängig vom Schwellenwert steht einem ausgeschlossenen Bieter im Falle eines unrechtmäßigen Ausschlusses der Weg zu den Zivilgerichten zwecks Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die ausschreibende Stelle wegen eines Vergaberechtsverstoßes offen. Anspruchsgrundlage für den bei dem ausgeschlossenen Bieter entstandenen Vertrauensschaden sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die §§ 280 I, 241 II, 311 Ⅱ Nr. 1 BGB, vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 18/07; BGH, Urteil vom 17.09.2019 - X ZR 124/18. |