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Im Oktober 2019 sind die neuen I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) amtlich bekannt gemacht worden (VkBl. 2019 S. 698). Mit der Verabschiedung der Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV ersetzen diese die bisher geltenden Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Die aktualisierte 16. BlmSchV ist nun seit dem 1.3.2021 in Kraft getreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die weiteren Regelwerke, welche insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung (z. B. DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau) oder zur Beurteilung gewerblicher Anlagen (z. B. TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) heranzuziehen sind, perspektivisch hinsichtlich der RLS-19 ange-passt werden.Die wesentlichen Änderungen der RLS-19 gegenüber der bisherigen Rechenvorschrift (RLS-90) betreffen u. a. detailliertere verkehrstechnische Eingangsgrößen im Hinblick auf die Fahrzeuggruppen. Der Schwerverkehrsanteil wird nun zwischen Lkw ohne Anhänger und Bussen (Lkw1) sowie Lkw mit Anhänger und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Lkw2) differenziert. Außerdem erfolgt eine eindeutige Zuordnung von Lieferwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t zu den Pkw. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Motorräder separat in die Berechnungen einfließen zu lassen. |