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Nach der derzeit gueltigen ZTV-SIB 90 ist zwingend vorgeschrieben, dass mit PCC instandgesetzte Bauteilflaechen mindestens fuenf Tage nachzubehandeln sind. Konkrete Informationen ueber die tatsaechlich fuer PCC erforderliche Zeitspanne lagen bisher jedoch nicht vor. Im Zusammenhang mit der Ueberarbeitung der ZTV-SIB 90 sollte daher kurzfristig durch Versuche abgeklaert werden, ob eine Reduzierung der Nachbehandlungsfrist und damit eine Beschleunigung des Baufortschritts und Senkung der Baukosten ohne erhoehtes Dauerhaftigkeitsrisikos moeglich waere. In einem Untersuchungsprogramm, das insgesamt 54 Parameter aus stofflicher Zusammensetzung, Schichtdicke, Nachbehandlungsdauer und anschliessender Witterungsbeanspruchung beruecksichtigte, wurden technologische Aspekte wie Rissbildung und Verbundverhalten sowie porenraumbezogene Merkmale untersucht. Letztere dienten der Beurteilung der Dauerhaftigkeit (Carbonatisierung, Feuchtetransport, Frostverhalten). Die Untersuchungsergebnisse lassen in ihrer Gesamtheit als Schlussfolgerungen zu, dass zumindest unter normalen Klimabedingungen die Nachbehandlung von PCC-Oberflaechen auf einen Tag reduziert werden kann. Nachteile hinsichtlich der Rissbildung, des Verbundes mit dem Betonuntergrund und der Dauerhaftigkeit sind trotz in Einzelfaellen nachweisbarer Veraenderungen des Porengefueges nicht zu erwarten, zumal die Anforderungen in der Grundpruefung mit eintaegig nachbehandelten Proben erfuellt werden muessen. Der Einfluss der PCC-Schichtdicke auf die Nachbehandlungsempfindlichkeit ist von untergeordneter Bedeutung. Eine mehrtaegige Beaufschlagung mit starkem Luftzug nach Abschluss der Nachbehandlung zeigt keine Beeinflussung des Verbundverhaltens und wirkt sich auch nicht nachweislich auf das Rissbild aus. Lediglich eine Mikrorissbildung, die erst nach weiterer Extrembeanspruchung (Gewitterregen) sichtbar wird, ist infolge der Windbelastung nicht auszuschliessen. Eine Verlaengerung der Nachbehandlungszeiten bringt hier jedoch keinen Vorteil. Offen bleibt die Frage, ob auch bei erheblich veraenderten Temperatur- und Feuchtebedingungen die Schlussfolgerungen unveraendert gelten. Insbesondere aber ist fuer die Praxis vordringlich zu klaeren, innerhalb welcher Zeitspanne nach dem Einbringen des PCC mit der - verkuerzten - Nachbehandlung zwingend begonnen werden muss. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kann trotz der genannten Einschraenkungen empfohlen werden, die in der ZTV-SIB 90 obligatorisch fuer PCC geforderte Nachbehandlungszeit von fuenf Tagen auf einen Tag zu reduzieren. Es erscheint folgerichtig, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen auch auf PCC, die im Spritzverfahren aufgetragen werden (SPCC), zu uebertragen. Es wird vorgeschlagen, den Text der ZTV-SIB 90 entsprechend anzupassen. (A) |