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Für die bestehende RVS aus dem Jahr 2014 ist eine Überarbeitung und Aktualisierung erforderlich. In diesem Beitrag wird über den aktuellen Zwischenstand und die geplante weitere Vorgehensweise informiert.Diese RVS regelt die Anforderungen für die Ausbildung und Dimensionierung von Geländern auf Brücken und anderen Kunstbauten bei Neubauten oder Generalinstandsetzungen. Aber auch die grundsätzliche Notwendigkeit der Anordnung eines Geländers wird hier geregelt.Bisherige Festlegung: Ab einer Absturzhöhe von 1,00 m (auf Bauteilen ohne öffentlichen Verkehr ab einer Absturzhöhe von 2,00 m) ist ein Geländer mit einer Höhe von 1,00 m anzuordnen, bei Radwegen ist eine Geländerhöhe von 1,20 m erforderlich.Bei der Art der Ausbildung werden die Anordnung und die geometrischen Anforderungen (z. B. der maximale Abstand der Füllstäbe) abhängig von der Nutzung (öffentlicher Fußgängerverkehr, nur Wartungspersonal,...) festgelegt. |