摘要: |
In der vorliegenden Studie wird das Verkehrsordnungsrecht von europaeischen Laendern verglichen. Ausgewaehlt wurden Frankreich, Grossbritannien, Italien, die Niederlande, Spanien, die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland. Zielsetzung war es, insbesondere Verhaltensvorschriften in bezug auf schwaechere Verkehrsteilnehmer, also Fussgaenger und Radfahrer, zu analysieren. Es wurden sowohl Vorschriften, die fuer diese beiden Verkehrsteilnehmergruppen gelten betrachtet, als auch diejenigen, die fuer Kraftfahrer bezogen auf Fussgaenger und Radfahrer bestehen. Besonderes Augenmerk galt Regelungen, die Kinder, Aeltere und Behinderte betreffen. Als zentrales Ergebnis zeigt sich, dass zwischen den untersuchten sieben Laendern erhebliche Unterschiede bestehen. Hierbei handelt es sich nicht nur um Einzelvorschriften, sondern auch um gesetzliche Grundlagen. So gesteht das angelsaechsische Recht dem einzelnen mehr Eigenverantwortlichkeit zu, als dies andere Rechtssysteme tun. Die neue niederlaendische Strassenverkehrsordnung ist durch eine weitgehende Deregulierung gekennzeichnet. Die Unterschiede betreffen bei den Fussgaengern beispielsweise die Verpflichtung, Querungsangebote oder die Signalisation an Ampeln zu nutzen. Noch zahlreicher sind die Unterschiede in den Vorschriften fuer Radfahrer. Diese zeigen sich unter anderem bei Vorfahrtregelungen, der Mitbenutzung von Radwegen durch Mofas, der Mitbenutzung von Busspuren durch Radfahrer oder auch beim Transport von Kindern auf dem Fahrrad oder in Fahrradanhaengern. Trotz vielfaeltiger Unterschiede und des stetig wachsenden grenzueberschreitenden Verkehrs sind die Tendenzen zur Harmonisierung der Vorschriften in den verantwortlichen Ministerien eher gering. Da nicht davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit Uebereinstimmung ueber eine einheitliche europaeische Strassenverkehrsordnung erreicht wird, schlaegt die Untersuchung die Entwicklung eines europaeischen Strassenverkehrs-Nutzerhandbuchs vor, das die wichtigsten Regeln der verschiedenen europaeischen Laender enthalten sollte, ohne die nationalen Gesetzeswerke zu ersetzen. |