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Ziel des Vorhabens war es, moegliche Nutzergruppen fuer die gemeinsame Nutzung von Sonderfahrstreifen zu identifizieren, mit Hilfe von Literaturanalysen und Staedteumfragen die verkehrlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erarbeiten, die Eignung solcher Mischnutzungen durch Simulation des Verkehrsablaufs und Messungen an Untersuchungsstrecken zu testen und aus den zusammengetragenen Erkenntnissen Empfehlungen abzuleiten. Die Anwendung von Sonderfahrstreifen fuer Linienbusse und Taxen ist nach geltendem Recht zulaessig und grundsaetzlich zu empfehlen. Die Einrichtung von Sonderfahrstreifen fuer Linienbusse und Fahrraeder ist hingegen in der StVO zur Zeit nicht eindeutig geregelt. Der Bund-Laender-Fachausschuss plant jedoch, die Zulassung von Fahrraedern als Erweiterung zum Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse) aufzunehmen. Sind keine separaten Radwege vorhanden, wird eine Fuehrung des Radverkehrs und des Linienbusverkehrs auf der Fahrbahn empfohlen. Bei ausreichender Flaechenverfuegbarkeit sind allerdings getrennte Radfahrstreifen und Sonderfahrstreifen fuer Linienbusse zu bevorzugen. Wenn keine ausreichenden Flaechen zur Verfuegung stehen, werden unter bestimmten Rahmenbedingungen schmale Sonderfahrstreifen fuer Linienbusse und Fahrraeder (3,0-3,5 m Breite) empfohlen. Als ein neues und wichtiges Instrument der Fahrraumbewirtschaftung werden die Nutzungsalternativen "Linienbusse, Reisebusse und Lkw" und "Lkw" vorgeschlagen. Die Einrichtung von Sonderfahrstreifen fuer diese Nutzungsalternativen kann dann, nach Auffassung der Forschungsnehmer, die nicht mit der des BMV uebereinstimmt, nach Paragraph 45 Absatz 1 Satz 1 StVO rechtlich umgesetzt werden, wenn die Trennung von "Schwerverkehr" und Pkw-Verkehr zu einem gleichmaessigeren und dadurch stoerungsfreieren Verkehrsablauf fuehrt. Dies ist in jedem Einzelfall zu pruefen. Ueber die derzeit rechtliche Machbarkeit hinaus wird es aus verkehrsplanerischer Sicht fuer sinnvoll erachtet, wie bei oeffentlichen Nahverkehr auch dem staedtischen Wirtschaftsverkehr einen faktischen Vorrang wegen seiner Bedeutung fuer die wirtschaftliche Lebensfaehigkeit der Stadt einzuraeumen. |